§ 17 STENTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 17 Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten bei der Behörde gemäß dem UVP-G 2000 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 2. Teiles sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige UVP-Verfahren, in denen nach Aufhebung einer Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in der Sache das Genehmigungsverfahren von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht fortzusetzen sind, anzuwenden, sofern der bezughabende Genehmigungsantrag mindestens drei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden ist.

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