§ 15 STENTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

3. Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 15 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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