§ 12 STENTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 12 Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht
Wurde der Bescheid nicht innerhalb der sich aus § 11 Abs. 4 ergebenden Frist erlassen, hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde des Projektwerbers im Genehmigungsverfahren in der Sache selbst zu entscheiden. § 8 Abs. 1 letzter Satz und § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind nicht anzuwenden.

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