§ 60 STBG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Abschnitt VII Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 60 Eingetragene Partnerschaften
Die §§ 7a Abs. 2, 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 und 3, 13, 16, 52 Abs. 1 lit. c, 53 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b, sind auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.

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