§ 6 STBG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

ABSCHNITT II ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 6
Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
1. Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8);
2. Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);
5. Anzeige (§§ 57, 58c und 59).

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