§ 42 STBG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 05.12.2009
§ 42
(1) Außer den in den besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse AN der Feststellung hat.
(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung.
(3) Ein Feststellungsbescheid kann Von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse AN der Feststellung besteht.

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