§ 26 STBG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

ABSCHNITT III VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 31.07.1985
§ 26
Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32);
3. Entziehung (§§ 33 bis 36);
4. Verzicht (§§ 37 und 38).

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