ART. 3 STBG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Artikel III (Zu § 15)
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 31.07.1985
Art. 3
§ 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Fassung vor dem 1. Jänner 1975 gilt entsprechend für den Aufenthalt in einem Arbeitshaus des In- oder Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung vor dem 1. Jänner 1975. Jene Fassung lautet:
„ Der Lauf der Fristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 12 lit. a und b letzter Halbsatz wird unterbrochen durch b) ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil, womit auf Landesverweisung oder Abschaffung aus dem gesamten Gebiet der Republik erkannt ist;

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