ART. 1 § 2

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 31.07.1985
Art. 1 § 2
Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach § 1 ist von den Stempelgebühren gemäß § 14 TP 2 des Gebührengesetzes 1957 befreit.

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