§ 9 STAG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1986
§ 9 Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten
In den im § 8 genannten Fällen haben die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht zu erstatten und außer bei Gefahr im Verzug deren Weisungen abzuwarten.

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