§ 43 STAG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 09.07.1994
§ 43 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz betraut.
(2) Der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz hat die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die innere Einrichtung und die Geschäftsführung der staatsanwaltschaftlichen Behörden, über die Geschäftsführung der Personalkommissionen sowie über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte, durch Verordnung zu erlassen.

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