§ 41 STAG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT XI Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 41 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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