§ 38 STAG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Abschnitt VIII Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 38
(1) Soweit den Staatsanwaltschaften Aufgaben im Zusammenhang mit bürgerlichen Rechtssachen obliegen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Bezirksanwälte sind mit Tätigkeiten in bürgerlichen Rechtssachen nicht zu betrauen.
(2) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht kann auch durch Richteramtsanwärter erfolgen.

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