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Abschnitt VII AUFSICHTSRECHTStand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 36 Aufsicht durch die Oberstaatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz
(1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und zumindest einmal im Jahr durch eine Nachschau zu prüfen.
(2) In den Jahren der Durchführung einer Regelrevision kann die Nachschau entfallen.
(3) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber den staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.
