§ 33 STAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1986
§ 33 Einsicht in die Gerichtsakten
Alle staatsanwaltschaftlichen Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die gerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen und Auskünfte über deren Inhalt einzuholen. In Beratungsprotokolle darf jedoch nur dann Einsicht genommen werden, wenn dies zur Prüfung einer behaupteten Gesetzesverletzung erforderlich ist.

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