§ 31 STAG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 31 Bekanntgabe von Weisungen
Über Weisungen, deren Befolgung auf eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung abzielt, dürfen vor der Rechtswirksamkeit der Beendigung oder vor der gerichtlichen Entscheidung nur der Leiter der Staatsanwaltschaft und die ihm vorgesetzten Stellen Mitteilung machen. Nach der Rechtswirksamkeit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder nach der gerichtlichen Entscheidung wird durch die bloße Mitteilung darüber, dass, von welcher Stelle und in welche Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt worden ist, die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß § 58 RStDG nicht verletzt. Gleiches gilt für die mündliche Erörterung der Sachbehandlung gemäß §§ 29 Abs. 2 und 29a Abs. 2.

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