§ 1 STAG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Abschnitt I Staatsanwaltschaften
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 1 Aufgaben der Staatsanwaltschaften
Staatsanwaltschaften'>Die Staatsanwaltschaften sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.

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