§ 3 STABABGG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 3 Höhe der Stabilitätsabgabe
Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,033%,
2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,041%.

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