§ 20 SSEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.1996
§ 20 Weitergeltung bestehender Vorschriften
Die auf der Grundlage der in § 19 genannten Rechtsvorschrift erlassenen Bestimmungen der Seeschiffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. Nr. 502/1994, gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassen.

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