§ 52 SPG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Ermittlungsdienst
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 52 Aufgabenbezogenheit
Personenbezogene Daten dürfen von den Sicherheitsbehörden gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.

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