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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
- 1. Menschen, die zurechnungsunfähig sind (§ 11 StGB), oder
- 2. Unmündige
(2) Unmündige, die
- 1. gemäß Abs. 1 festgenommen werden oder
- 2. in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,
(3) Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen werden, sind, sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß § 429 StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.
