§ 34 SPG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Besondere Befugnisse
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.05.1993
§ 34 Auskunftsverlangen
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Menschen Auskunft zu Verlangen, von denen anzunehmen ist, sie könnten in Fällen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht sachdienliche Hinweise über das Vorliegen einer Gefährdung und über die Gefahrenquelle geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.

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