§ 28 SPG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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3. Teil Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei 1. Hauptstück Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2000
§ 28 Vorrang der Sicherheit von Menschen
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.

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