§ 14A SPG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 14a Beschwerden gegen Bescheide
Über Beschwerden gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

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