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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 2
(1) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen AN den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
(2) Eine Verordnung, mit der ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 zum Sperrgebiet erklärt wird, ist für die Geltungsdauer dieser Erklärung anzuschlagen
- 1. an der Amtstafel des und
- 2. an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
(3) In einer Verordnung nach § 1 sind die Gemeinden anzuführen, in denen ein Sperrgebiet liegt. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Sperrgebietes ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
- 1. beim und
- 2. bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch die Erklärung zum Sperrgebiet berührt wird.
(4) Ein Sperrgebiet ist in der Natur deutlich als solches zu kennzeichnen.
