§ 15D SNG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2025
§ 15d Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen bei der Überwachung von Nachrichten
(1) Über die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 von nicht der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmeten Computersystemen einer in § 155 Abs. 1 Z 1 oder § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu entscheiden. § 15a Abs. 1 letzter Satz kommt nicht zur Anwendung. Sofern es sich um ein auch der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmetes Computersystem handelt, darf die Überwachung überdies nur bewilligt werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff Verhältnismäßig erscheinen lassen.
(2) Nachrichten und Informationen, die gemäß § 9 Abs. 1 dritter Satz nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. § 15b Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.

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