§ 45 SMG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

6. Hauptstück Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 45
Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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