§ 33 SMG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Weitere strafrechtliche Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 33 Zusammentreffen mit Finanzvergehen
Hat der Täter durch dieselbe Tat eine Straftat nach den §§ 27, 28, 28a, 30, 31 oder 31a dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit dem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.

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