§ 17 SMG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

3. Hauptstück Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 20.12.2008
§ 17 Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten
Wirtschaftsbeteiligte haben im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zur Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln zu treffen, insbesondere ihren Vorrat AN Drogenausgangsstoffen durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge der Drogenausgangsstoffe richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorrat AN Drogenausgangsstoffen nicht oder nur unzulänglich gesichert wird.

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