§ 66 SEG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

6. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 08.10.2004
§ 66 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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