§ 6 SEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) nach Maßgabe des Art. 8 der Verordnung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 08.10.2004
§ 6 Abfindungsangebot im Verlegungsplan
Der Verlegungsplan hat neben den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung bezeichneten Angaben die Bedingungen der Barabfindung zu enthalten, die einem der Verlegung widersprechenden Aktionär von der Gesellschaft oder einem Dritten gegen Hingabe seiner Aktien angeboten wird.

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