§ 45 SEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2018
§ 45 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.
(3) § 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 9 AktG sind sinngemäß anzuwenden.

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