§ 37 SEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 37 Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den Aufsichtsrat
Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 15 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

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