§ 29 SEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft und Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Aktiengesellschaft
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 08.10.2004
§ 29 Umwandlungsplan
Der Umwandlungsplan muss mindestens folgenden Inhalt haben:
1. die bisherige Firma, den Sitz und die Firmenbuchnummer der Gesellschaft;
2. die für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgeschlagene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma;
3. die etwaigen Folgen der Umwandlung für die Beteiligung der Arbeitnehmer;
4. den vorgesehenen Zeitplan für die Umwandlung;
5. etwaige zum Schutz der Aktionäre und/oder der Gläubiger vorgesehene Rechte.

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