ART. 11 § 2

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel 11 Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
Art. 11 § 2
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsenotierten Gesellschaften, ABl. Nr. L 184 vom 14.7.2007, S. 17, umgesetzt.

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