§ 12 SEESCHFG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 10.06.2005
§ 12 Kennzeichen
(1) Jede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils AN der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.
(2) Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.

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