§ 1 SEESCHFG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 17.05.2012
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Jachten Anwendung.
(2) Anderen Seeschiffen als Jachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.

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