ART. 3 SDG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Artikel III Justizverwaltungsmaßnahmen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 17.12.2003
Art. 3
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten die notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen getroffen werden.

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