§ 80 SCHUG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 06.09.1986
§ 80 Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind ausgenommen im Verfahren nach § 14 Abs. 5, § 15, sowie den §§ 42, 75 und 76 von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

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