§ 78 SCHUG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

17. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2017
§ 78 Schulversuche
Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, AN Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

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