§ 67 SCHUG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

16. ABSCHNITT VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2018
§ 67 Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.

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