§ 60 SCHUG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

12. ABSCHNITT SCHULE UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 06.09.1986
§ 60 Erziehungsberechtigte
(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.

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