§ 6 SCHUG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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3. ABSCHNITT AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 6 Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
(2) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

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