§ 53 SCHUG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2016
§ 53 Werkstättenleiter und Bauhofleiter
AN berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.

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