§ 50 SCHUG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 06.09.1986
§ 50 Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
Die §§ 43 bis 49 sind auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.

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