§ 129 SCHOG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

III. HAUPTSTÜCK. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 15.02.2012
§ 129 Kundmachung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

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