§ 2 SCHKG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 2 Kennzeichnung von Munition
Hinsichtlich der Kennzeichnung von Munition ist die Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II Nr. 446/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2019 anzuwenden.

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