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6. Teil Schiffszulassung 1. Hauptstück Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 17.01.2022
§ 99 Geltungsbereich
(1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
