§ 90 SCHFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

5. Teil Schiffseichung 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 07.08.2013
§ 90 Geltungsbereich
(1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

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