§ 77 SCHFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Verfahren
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 24.07.2025
§ 77 Arten der Konzession
(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
1. Personenbeförderung im Linienverkehr;
2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
3. Güterbeförderung, sowie Bunkerdienste mit Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1;
4. Remork;
5. Fährverkehr;
6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

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